Satzung der Freunde. Förderverein der Caritas Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder Bad Homburg e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
- Der Förderverein der Caritas Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder Bad Homburg e.V. ( im folgenden kurz Verein) mit Sitz in Bad Homburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist, die Entwicklung, Bildung und Erziehung der Kinder im Kindergarten zu fördern.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln sowie die Weitergabe
dieser Mittel an den Caritas Verband für den Bezirk Hochtaunus e.V. , Dorotheenstr. 9-11, 61348 Bad Homburg. Diese Mittel kommen der Caritas Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder Bad Homburg zu gute, insbesondere durch Anschaffung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, Spielzeug, Beschaffung und Ausstattung von Räumen oder Gewährung von Beihilfen hierzu, sonstige diesen Zwecken dienenden Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung von Veranstaltungen und der Arbeit des Elternbeirats.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Freunde. Förderverein der Caritas Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder Bad Homburg e.V.
Sein Sitz ist Bad Homburg. Er ist einzutragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Homburg.
§ 3 Vermögen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sämtliche Mittel des Vereins ( z.B. aus Beiträgen und Spenden) sind (nach Abzug etwaiger Verwaltungskosten) für die Zwecke gemäß § 1 zu verwenden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu fördern. Der Verein wendet sich daher nicht nur an alle Eltern der Kinder der Tagesstätte, sondern auch an Freunde und Förderer der Tagesstätte..
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Kündigung oder Ausschluss.
- Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung von mindestens einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung, sofern ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss vom Vorstand beantragt wird.
§ 6 Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrags zu dem vom Vorstand festgelegten Terminen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit endet mit Ablauf derjenigen Mitgliederversammlung des jeweils nächsten Geschäftsjahres, die zum Zweck der Vorstandswahl einberufen wurde,
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für ihre Ämter gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen. Im Falle des Ausscheidens von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausscheidens des Vorsitzenden muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. In sie können in besonderen Fällen und auf Zeit auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes sind, gewählt werden.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand ( gem. § 8 Abs. 5) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Für die innere Ordnung des Vorstandes gilt folgendes:
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordert. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Niederschriften aufzunehmen und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Die Belege sind gleichzeitig bereit zu halten. Der Schatzmeister ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung entgegenzunehmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einberufen.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und gibt sie mit der Einladung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen bekannt. Eingeladen wird durch schriftliche Mitteilung mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er legt der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und berichtet über die Vorhaben für das neue Geschäftsjahr. Ferner ist über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und ggfs. auch über die Neuwahl des Vorstandes.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann hinsichtlich den in der Tagesordnung angekündigten Angelegenheiten auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt wurden.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss nicht zustande gekommen.
- Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig.
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitglieder jederzeit einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies wenigstens 20% der Mitglieder des Vereins verlangen.
- Die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 13 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Sie kann hierüber jedoch nur entscheiden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine Versammlung für eine dieser Entscheidung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Hinweis auf die Bedeutung des erneuten Zusammentritts einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
- Der Zweck des Vereins darf nur geändert werden, wenn es sich bei dem geänderten Zwecke ebenfalls um einen steuerlich begünstigten gemeinnützigen Vereinszweck i. S. der Abgabenverordnung handelt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben und in ihr die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziffer 1 bis 3 dieser Satzung zu ergänzen.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beginnt und am darauffolgenden 31. Dezember endet.
§ 15 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Caritas Verband für den Bezirk Hochtaunus e.V. , Dorotheenstr. 9-11, 61348 Bad Homburg als Träger der Tagesstätte. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke der Kindertagesstätte zu verwenden.
Bad Homburg, 18.03.2009